Das aus der CBD Blüte weiterverarbeitete Produkt in Form von beispielsweise Ölen, Kosmetika oder auch Liquiden unterliegt in Europa keinem Betäubungsmittelgesetz, sofern die Inhaltsstoffe die Grenze des vorgegebenen THC-Wertes (in Deutschland beträgt dieser 0,2%) nicht überschreiten. Somit sind diese frei auf dem Markt erhältlich und der Konsum nicht strafbar.
Anders als THC (Tetrahydrocannabinol), welches eine psychoaktive Wirkung mit sich bringt, wird der Wirkstoff CBD ganz legal in vielen verschiedenen Bereichen eingesetzt. Obwohl beide Stoffe aus derselben Pflanze gewonnen werden, sind die Unterschiede nicht von der Hand zu weisen. Heute weiß man um die vielen Vorteile von CBD und der Wirkstoff ist nicht mehr aus der Welt der Nahrungsergänzung und der kosmetischen Versorgung wegzudenken.
Keine Sorge um den Führerschein bei Cannabidiol-Konsum
Für viele Konsumenten ist die Wahl zwischen den zwei Wirkstoffen nicht schwer, denn der Führerschein ist mit dem Konsum von CBD schlicht nicht gefährdet, solange es sich um ein zertifiziertes Produkt handelt. Wer Cannabidiol konsumiert, läuft also nicht in Gefahr, seinen Führerschein zu verlieren oder auf ähnliche Weise mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. In welcher Dosierung konsumiert wurde spielt dabei keine Rolle, da die psychoaktive Wirkung bei CBD nicht vorhanden ist. Somit geht man auch nicht von einer Beeinträchtigung im Straßenverkehr aus. Für den Konsum von Cannabidiol stellt derzeit CBD Öl eine klassische Variante da. Damit der Wirkstoff in den Organismus gelangen kann, wird das Öl meist über die Schleimhäute aufgenommen. Fakt ist, wer CBD-Produkte konsumiert, verzehrt kein Cannabis im eigentlichen Sinne. Der CBD-Gehalt wird sowohl bei einem Drogen- als auch bei einem Urintest nicht angezeigt. In diesen Tests wird lediglich nach dem psychoaktiven THC gesucht. Da die Menge an THC im Produkt viel zu gering ist, ergibt ein reiner CBD-Urintest erst einmal gar nichts. Dementsprechend wird die Verkehrstüchtigkeit im Straßenverkehr auch nicht beeinträchtigen, da der Rausch ausbleibt, der beim Konsumenten zur Fahruntüchtigkeit führen könnte. Die Einnahme von Cannabidiol gilt deshalb auch juristisch betrachtet nicht als Drogenkonsum.